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Zu spät wegen Schnee? Welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer:innen bei Wintereinbruch haben.
Ein Blick aus dem Fenster genügt oft, um die Stimmung zu trüben: Über Nacht hat sich die Landschaft in eine Winterwelt verwandelt. Was schön aussieht, bedeutet für Berufstätige vor allem Stress. Eingefrorene Weichen bei der Bahn, spiegelglatte Straßen oder Busse, die gar nicht erst kommen. In dieser Situation fragen sich viele Arbeitnehmer:innen zu Recht: Was gilt eigentlich arbeitsrechtlich, wenn Schnee und Eis den Weg ins Büro zur Odyssee machen?
Der wichtigste Grundsatz im deutschen Arbeitsrecht ist eindeutig: Das sogenannte Wegerisiko trägt allein der Arbeitnehmer, wie die IG Metall aufzeigt. Arbeitnehmer sind selbst dafür verantwortlich, pünktlich zu erscheinen – unabhängig von Schnee oder Glatteis. Ein gesetzliches Recht auf “schneefrei“ gibt es nicht. Dabei spielt das gewählte Verkehrsmittel keine Rolle; da Arbeitgeber:innen auf Witterungseinflüsse keinen Einfluss haben, muss das Risiko des Zuspätkommens nicht mitgetragen werden, stellt die Tagesschau klar.
Die finanzielle Konsequenz folgt dementsprechend: Kommt man zu spät oder gar nicht, greift der Grundsatz “Ohne Arbeit kein Lohn”. Für witterungsbedingte Fehlzeiten haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Vergütungsanspruch, legt Jura.cc dar. Ob nachgearbeitet werden muss, hängt von den betrieblichen Regelungen ab: Bei festen Arbeitszeiten besteht meist keine Nachholpflicht (dafür entfällt der Lohn), während bei Gleitzeitkonten Minusstunden entstehen, die später ausgeglichen werden müssen.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, bei Schneechaos dürfe man eigenmächtig im Homeoffice bleiben. Der NDR ordnet ein: Auch bei extremen Wetterlagen besteht kein automatischer gesetzlicher Anspruch auf Arbeit von zu Hause und das Homeoffice muss stets mit dem Arbeitgeber vereinbart sein.
Eine Sonderregelung gilt hier für Eltern, wenn Schule oder Kita wegen Unwetters schließen. Hier liegt der Hinderungsgrund in einer persönlichen Betreuungspflicht. In diesem Fall kann nach § 616 BGB ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bestehen. Vorsicht ist jedoch geboten: In vielen Arbeits- oder Tarifverträgen ist dieser Anspruch explizit ausgeschlossen; dann müssen Urlaubstage oder Überstunden für die Betreuung genutzt werden.
Wir hoffen, Du kommst gut durch diese verschneiten Tage und bleibst sicher!